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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 51. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung, LGBl. Nr. 114/2020, gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 51. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Gemeinderates zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut oder andere Gesetze für bestimmte Beratungsgegenstände nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnen, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses sind die Beschlußfähigkeit und die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern dieses Statut oder andere Gesetze nicht die Zustimmung einer erhöhten Mehrheit der anwesenden Mitglieder anordnen.

(3) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Wenn es dieses Statut bestimmt oder der Gemeinderat es besonders beschließt, ist die Abstimmung mit Stimmzetteln oder namentlich durchzuführen.

(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, LGBl. Nr. 114/2020

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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