Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
I. Abschnitt Gemeinderat
§ 50. § 50 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit darf durch Beschluß des Gemeinderates nur ausgeschlossen werden, wenn Gegenstände zur Behandlung gelangen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Für die konstituierende Sitzung und für die Beratungen des Gemeindevoranschlages, seiner Änderungen und des Gemeinderechnungsabschlusses sowie bei der Wahl von Organen der Stadt darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände, mit Ausnahme der vorerwähnten, in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
(2) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlicher Sitzung außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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