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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 50. Öffentlichkeit der Sitzungen, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 50. Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte oder Personalangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen jedoch nur in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Darüber hinaus darf die Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlußfassung über einen auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung gesetzten Gegenstand durch Beschluß des Gemeinderates nur ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen des Datenschutzes, der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Für die konstituierende Sitzung und für die Beratungen des Gemeindevoranschlages, seiner Änderungen und des Gemeinderechnungsabschlusses sowie bei der Wahl von Organen der Stadt darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Hat der Bürgermeister einen Gegenstand gemäß § 49 Abs. 4 in die nichtöffentliche Sitzung verwiesen, kann der Gemeinderat in dieser nichtöffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Behandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.

(2) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlicher Sitzung außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.

(3) Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner ist für Informationszwecke zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörer und Zuseher nicht erfasst werden. Redebeiträge von Personen, die weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat angehören, dürfen nur mit deren Zustimmung aufgenommen und übertragen werden.

(4) Eine Bereitstellung im Internet zum Abruf ohne Speichermöglichkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Übertragung zulässig. Für amtliche Zwecke dürfen Übertragungen zeitlich befristet gespeichert werden, müssen aber spätestens drei Monate nach der Übertragung gelöscht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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