Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 5. Gemeindemitglieder, LGBl. Nr. 42/1997, gültig ab 01.07.1997

Erstes Hauptstück Die Stadt

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 5. Gemeindemitglieder

Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und die im Stadtgebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 42/1997

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