Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 5. Gemeindemitglieder, LGBl. Nr. 42/1997, gültig ab 01.07.1997
Erstes Hauptstück Die Stadt
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 5. Gemeindemitglieder
Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und die im Stadtgebiet ihren Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 42/1997
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