Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 4g. § 4g Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher, LGBl. Nr. 90/1986, gültig von 02.12.1986 bis 23.01.1993
Erstes Hauptstück Die Stadt
III. Abschnitt Ehrungen durch die Stadt
§ 4g. § 4g Geschäftsordnung für Bezirksvorsteher
Nähere Regelungen im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen können vom Gemeinderat in einer für Bezirksvorsteher geltenden Geschäftsordnung getroffen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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