Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 4f. § 4f Bezirksversammlungen, LGBl. Nr. 90/1986, gültig von 02.12.1986 bis 23.01.1993

Erstes Hauptstück Die Stadt

II. Abschnitt Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentitel

§ 4f. § 4f Bezirksversammlungen

(1) Die Bezirksvorsteher haben gemeinsam Bezirksversammlungen durchzuführen, in denen sie die Bezirksbevölkerung über bezirksbezogene Angelegenheiten zu informieren, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu legen und der Bevölkerung Gelegenheit zur Darlegung bezirksbezogener Wünsche und Vorschläge zu geben haben. Diese Versammlungen können sich auch auf Teile von Bezirken beschränken. Der Vorsitz obliegt dem 1. Bezirksvorsteher.

(2) In den Bezirksversammlungen vorgetragene bezirksbezogene Wünsche und Vorschläge sind zu erfassen und in Behandlung zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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