Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 4e. § 4e Pflichten der Bezirksvorsteher, LGBl. Nr. 90/1986, gültig von 02.12.1986 bis 23.01.1993

Erstes Hauptstück Die Stadt

II. Abschnitt Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentitel

§ 4e. § 4e Pflichten der Bezirksvorsteher

(1) Die allgemeinen Pflichten der Bezirksvorsteher ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Insbesondere sind Bezirksvorsteher verpflichtet, ihre Aufgaben nachhaltig zu erfüllen, in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Sprechstunden abzuhalten und je Bezirk mindestens einmal jährlich die in § 4f geregelten Bezirks- bzw. Stadtteilversammlungen durchzuführen.

(3) Bezirksvorsteher, die ihre Pflichten vernachlässigen, werden vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Bezirksvorstehern, die eine der ihnen auferlegten Verpflichtungen oder die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 47 Abs. 7 verletzen, obwohl sie vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an ihre Pflichten erinnert wurden, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu drei Monaten die Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze entziehen, falls sie nicht glaubhaft machen, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert waren.

(4) Der Bürgermeister kann die Bezirksvorsteher von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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