Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 4d. § 4d Qualifizierter Widerspruch, LGBl. Nr. 90/1986, gültig von 02.12.1986 bis 23.01.1993

Erstes Hauptstück Die Stadt

II. Abschnitt Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentitel

§ 4d. § 4d Qualifizierter Widerspruch

Die Bezirksvorsteher haben das Recht, gegen bevorstehende bezirksbezogene Entscheidungen, sofern es sich nicht um behördliche Verfahren handelt, die den eigenen Wirkungsbereich der Stadt betreffen und von wesentlicher Bedeutung sind, schriftlich Widerspruch einzubringen. Wird ein Widerspruch von allen Bezirksvorstehern eines Bezirkes einstimmig eingebracht und gemeinsam gefertigt, hat das entscheidungsbefugte Organ im Ablehnungsfall den Widerspruch anläßlich der Entscheidungsfindung begründend zu behandeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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