Erstes Hauptstück Die Stadt
II. Abschnitt Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen und Ehrentitel
§ 4d. § 4d Qualifizierter Widerspruch
Die Bezirksvorsteher haben das Recht, gegen bevorstehende bezirksbezogene Entscheidungen, sofern es sich nicht um behördliche Verfahren handelt, die den eigenen Wirkungsbereich der Stadt betreffen und von wesentlicher Bedeutung sind, schriftlich Widerspruch einzubringen. Wird ein Widerspruch von allen Bezirksvorstehern eines Bezirkes einstimmig eingebracht und gemeinsam gefertigt, hat das entscheidungsbefugte Organ im Ablehnungsfall den Widerspruch anläßlich der Entscheidungsfindung begründend zu behandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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