Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 4c. § 4c Rechte der Bezirksvorsteher, LGBl. Nr. 90/1986, gültig von 02.12.1986 bis 23.01.1993

Erstes Hauptstück Die Stadt

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 4c. § 4c Rechte der Bezirksvorsteher

(1) Die Bezirksvorsteher haben das Recht, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches persönliche Erhebungen über den Zustand der öffentlichen Einrichtungen zu pflegen, Einblick in den Geschäftsgang der zur dezentralisierten Behandlung von Gemeindeangelegenheiten eingerichteten Dienststellen des Magistrates (Bezirksämter) zu nehmen und dem Bürgermeister oder den nach der Referatseinteilung zuständigen Stadtsenatsreferenten bezirksbezogene Vorschläge zu erstatten.

(2) Die Bezirksvorsteher haben innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit das Recht der Teilnahme an allen kommissionellen Verhandlungen in Behördenverfahren sowie ein Informationsrecht über bezirksbezogene behördliche Verfahren und bezirksbedeutsame Entscheidungen des eigenen Wirkungsbereiches in Vollziehung von Landesgesetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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