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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 4b. § 4b Aufgaben der Bezirksvorsteher, LGBl. Nr. 90/1986, gültig von 02.12.1986 bis 23.01.1993

Erstes Hauptstück Die Stadt

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 4b. § 4b Aufgaben der Bezirksvorsteher

(1) Die Bezirksvorsteher sind zur Vertretung der bezirksbezogenen Interessen der Bevölkerung gegenüber den Organen und Einrichtungen der Stadt berufen.

(2) Die Bezirksvorsteher haben darüber hinaus jene ihnen vom Gemeinderat ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten zu besorgen, welche die Interessen des Bezirkes berühren und innerhalb der Bezirksgrenzen erledigt werden können. Sie sind hiebei an die Beschlüsse des Gemeinderates gebunden.

(3) Sofern das Statut nicht anderes bestimmt, sind die Aufgaben der Abs. 1 und 2 vom 1. Bezirksvorsteher unbeschadet der den 2. und 3. Bezirksvorstehern zukommenden Rechte wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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