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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 4a. § 4a Wahlperiode, Angelobung, Funktionsdauer, Mandatsverlust, Verhinderung in der Ausübung der Funktion, Einberufung des Ersatzmannes, Urlaub, LGBl. Nr. 90/1986, gültig von 02.12.1986 bis 23.01.1993

Erstes Hauptstück Die Stadt

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 4a. § 4a Wahlperiode, Angelobung, Funktionsdauer, Mandatsverlust, Verhinderung in der Ausübung der Funktion, Einberufung des Ersatzmannes, Urlaub

(1) Die Wahlperiode des Bezirksvorstehers beginnt mit Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer der Bezirksvorsteher beginnt mit deren Angelobung und endet mit der Angelobung der neugewählten Bezirksvorsteher. Sie endet schon früher durch Tod, Verlust der Funktion oder eine an den Bürgemeister gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

(2) Die Bezirksvorsteher haben in der konstituierenden Sitzungen des Gemeinderates dem Bürgermeister das im § 17 Abs. 3 vorgesehene Gelöbnis zu leisten.

(3) Ein Bezirksvorsteher wird seines Mandates verlustig:

1. wenn in Ansehung seiner Person ein Grund zur Ausschließung von der Wählbarkeit eintritt;

2. wenn er das in Abs. 1 geforderte Gelöbnis nicht ablegt;

3. wenn seine Wahl für nichtig erklärt wird;

4. wenn er die Ausübung seiner Funktion trotz zweimaliger, mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen verbundenen Aufforderung durch den Bürgermeister verweigert.

(4) Der Mandatsverlust ist durch einen Bescheid der Landesregierung zu verfügen.

(5) Wenn ein Bezirksvorsteher seiner Funktion verlustig wird sowie in jedem sonstigen Falle der Beendigung seiner Funktion ist nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung für die Stadt Graz der Ersatzmann einzuberufen.

(6) Ein Bezirksvorsteher ist gehindert, seine Funktion auszuüben:

a) aus den Gründen des § 20 Abs. 4 lit. a und b;

b) wenn er gleichzeitig dem Gemeinderat angehört.

(7) Ist ein Bezirksvorsteher aus den im Abs. 6 angeführten Gründen gehindert, seine Funktion auszuüben, so ist binnen drei Tagen, nachdem der Verhinderungsgrund dem Bürgermeister bekannt geworden ist, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und vom Bürgermeister anzugeloben.

(8) Ist ein Bezirksvorsteher durch Krankheit für länger als zwölf Wochen verhindert, seine Funktion auszuüben, oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, ist auf Antrag der Wahlpartei, der der Bezirksvorsteher angehört, der Ersatzmann zur vorübergehenden Funktionsausübung einzuberufen und vom Bürgermeister anzugeloben.

(9) Dem einberufenen Ersatzmann gebühren für die Zeit der vorübergehenden Ausübung dieser Funktion, sofern sie mehr als vier Wochen gedauert hat, die in § 39 Abs. 5 vorgesehenen Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze. Gleichzeitig sind für die Dauer der Vertretung die Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze des vertretenen Bezirksvorstehers einzustellen.

(10) Der erste Bezirksvorsteher wird im Krankheitsfall bis zu zwölf Wochen, im Fall einer Beurlaubung bis zu sechs Wochen vom zweiten, ist auch dieser verhindert, vom dritten Bezirksvorsteher vertreten. In diesen Fällen tritt keine Änderung der Funktionsbezüge und Pauschalauslagenersätze ein.

(11) Urlaube von Bezirksvorstehern bis zur Dauer von sechs Wochen im Einzelfall bewilligt der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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