Erstes Hauptstück Die Stadt
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4. § 4 Bezirksvorsteher
(1) In jedem Stadtbezirk sind zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt ein erster, ein zweiter und ein dritter Bezirksvorsteher zu wählen.
(2) Die Bezirksvorsteher werden gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates von den nach der Grazer Gemeindewahlordnung wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die im Stadtbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, gewählt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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