Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 4. § 4 Bezirksvorsteher, LGBl. Nr. 90/1986, gültig von 02.12.1986 bis 23.01.1993

Erstes Hauptstück Die Stadt

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 4. § 4 Bezirksvorsteher

(1) In jedem Stadtbezirk sind zur Herstellung einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen und Einrichtungen der Stadt ein erster, ein zweiter und ein dritter Bezirksvorsteher zu wählen.

(2) Die Bezirksvorsteher werden gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates von den nach der Grazer Gemeindewahlordnung wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die im Stadtbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986

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