Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 4. § 4 Bezirksvorsteher, LGBl. Nr. 6/1985, gültig von 01.11.1984 bis 01.12.1986

Erstes Hauptstück Die Stadt

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 4. § 4 Bezirksvorsteher

(1) Für jeden Stadtbezirk sind Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter zu bestellen, die eine engere Verbindung zwischen Bevölkerung und Stadtverwaltung herzustellen haben. Sie haben insbesondere das Recht, in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Sprechstunden abzuhalten, persönliche Erhebungen über den Zustand der öffentlichen Einrichtungen zu pflegen, Einblick in den Geschäftsgang der zur dezentralisierten Behandlung von Gemeindeangelegenheiten errichteten Dienststellen des Magistrates (Bezirksämter) zu nehmen und dem Bürgermeister auf Grund ihrer Wahrnehmungen Vorschläge zu erstatten.

(2) Die Erstattung des Dreiervorschlages für die Bestellung des Bezirksvorstehers steht jener Wahlpartei zu, die im betreffenden Stadtbezirk bei der letzten Gemeinderatswahl von den im Stadtsenat vertretenen Wahlparteien die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Die Erstattung des Dreiervorschlages für die Bestellung des ersten Bezirksvorsteherstellvertreters steht der im betreffenden Stadtbezirk bei der letzten Gemeinderatswahl von den im Stadtsenat vertretenen Wahlparteien zweitstärksten Wahlpartei zu. Die Erstattung des Dreiervorschlages für die Bestellung des zweiten Bezirksvorsteherstellvertreters steht der im betreffenden Stadtbezirk bei der letzten Gemeinderatswahl von den im Stadtsenat vertretenen Wahlparteien drittstärksten Wahlpartei zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches vom jüngsten anwesenden Gemeinderatsmitglied zu ziehen ist. Jeder Dreiervorschlag muß von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der jeweils vorschlagsberechtigten Wahlpartei unterschrieben sein. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat die gültigen Vorschläge bekanntzugeben, worauf dieser die Bestellung der Bezirksvorsteher bzw. Bezirksvorsteherstellvertreter vornimmt. Stimmen, die den Vorschlägen der jeweils vorschlagsberechtigten Wahlpartei nicht entsprechen, sind ungültig. Wird für eine Stelle kein oder kein gültiger Wahlvorschlag erstattet, so hat der Gemeinderat die Bestellung frei vorzunehmen. Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die in den Gemeinderat wählbar sind und in dem Stadtbezirk wohnen oder ihren Beruf ausüben, für den die Bestellung erfolgt.

(3) Die Bestellung nimmt der Gemeinderat auf Grund von Dreiervorschlägen für die Dauer seiner Wahlperiode vor. Wenn drei oder mehr Wahlparteien nach § 27 Abs. 2 Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben, werden für jeden Stadtbezirk ein Bezirksvorsteher und zwei Bezirksvorsteherstellvertreter bestellt. Haben nur zwei Wahlparteien nach § 27 Abs. 2 Anspruch auf einen Stadtsenatssitz, so steht der zweite Bezirksvorsteherstellvertreter jener Wahlpartei zu, die im betreffenden Stadtbezirk den Bezirksvorsteher stellt. Gleiches gilt auch für den Fall, daß nur eine Wahlpartei nach § 27 Abs. 2 Anspruch auf die Stadtsenatssitze hat.

(4) Die Funktion des Bezirksvorstehers (Stellvertreters) endet:

a) durch eine an den Bürgermeister gerichtete schriftliche Erklärung, daß er seine Funktion zurücklegt;

b) wenn die gemäß Abs. 2 zur Erstattung des Dreiervorschlages berechtigte Wahlpartei die von mehr als der Hälfte ihrer Gemeinderatsmitglieder unterschriebene Erklärung abgibt, daß sie ihren abgegebenen Vorschlag zurückzieht;

c) mit dem Eintreten von Umständen, die seine Wählbarkeit ausschließen.

(5) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 lit. b und c finden auf die Bezirksvorsteher hinsichtlich der Behinderung an der Ausübung der Funktion Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/1985

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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