Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 49. § 49 Einberufung und Vorsitz, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 15.06.2010

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 49. § 49 Einberufung und Vorsitz

(1) Der Gemeinderat kann sich nur über Einberufung und unter dem Vorsitz des Bürgermeisters, bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters, versammeln.

(2) Verlangt mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unter Bekanntgabe der zur Behandlung beantragten Gegenstände die Einberufung einer Gemeinderatssitzung, ist der Bürgermeister verpflichtet, den Gemeinderat zur Behandlung dieser Gegenstände so einzuberufen, daß diese Sitzung spätestens innerhalb einer Woche nach Einlangen des Antrages stattfindet. Unter den gleichen Voraussetzungen hat der Bürgermeister einen Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sowie die nicht dem Gemeinderat angehörenden Mitglieder des Stadtsenates sind zu jeder Sitzung unter Bekanntgabe des Verhandlungsbeginnes und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die dem Bürgermeister ihre Verhinderung mitgeteilt haben (§ 47 Abs. 2) oder vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat beurlaubt wurden (§ 47 Abs. 3), brauchen zu einer während ihrer Verhinderung oder Beurlaubung stattfindenden Gemeinderatssitzung nicht einberufen zu werden. Die Einladung zur Gemeinderatssitzung hat mindestens 7 Tage vor der Sitzung gegen Nachweis zu erfolgen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates oder des Stadtsenates schriftlich eine in Graz wohnende Person zum Empfang der Einladung ermächtigt, ist die Einladung an diese zuzustellen. Ersatzzustellung ist zulässig. Ort und Zeit der Gemeinderatssitzungen sowie die Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung sind außerdem durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(4) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung gesondert für die in öffentlicher und nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Gegenstände fest. Der Bürgermeister ist berechtigt, bei der Erstellung der Tagesordnung neben den zwingend in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Angelegenheiten auch andere Verhandlungsgegenstände, deren Geheimhaltung im Sinne des § 50 Abs. 1 geboten ist, in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen. Der Bürgermeister kann bei Beginn der Sitzung einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Der Gemeinderat kann, soweit in diesem Statut für bestimmte Angelegenheiten keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand jederzeit in die Behandlung aufnehmen und in der Tagesordnung enthaltene Gegenstände aus ihr absetzen.

(5) Anträge nach Abs. 2 letzter Satz, § 18 Abs. 1, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 7 müssen vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen werden. Sie können von ihm ohne Zustimmung der Antragsteller nicht von der Tagesordnung dieser Sitzung abgesetzt werden.

(6) Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen wurden, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die in einer solchen Sitzung gefaßten Beschlüsse sind ungültig. Bescheide, die auf solchen Beschlüssen beruhen, können für nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).

(7) Der Bürgemeister leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates unterzogen werden, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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