Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
I. Abschnitt Gemeinderat
§ 48. Klubs der Wahlparteien
(1) Gemeinderatsmitglieder der gleichen Wahlpartei mit mindestens drei Mitgliedern haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Die Mitglieder des Stadtsenates können dem Gemeinderatsklub jener Wahlpartei angehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmannes sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Klubobmänner überreichen die Wahlvorschläge ihrer Wahlpartei und unterstützen den Bürgermeister bei der Durchführung des Arbeitsplanes. Sie erstatten insbesondere Vorschläge bezüglich der Festlegung der Tagesordnung und der Sitzungszeiten des Gemeinderates sowie hinsichtlich der Zuweisung von Geschäftsstücken an die Ausschüsse.
(3) Der Klubobmann oder ein Mitglied des Gemeinderates, das eine im Gemeinderat vertretenene Wahlpartei, die keinen Klub bilden kann, benennt, sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Stadtsenat oder – ausgenommen der Kontrollausschuss – in Verwaltungs- und Gemeinderatsausschüssen sowie der Berufungskommission zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Magistrat die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat der Magistrat Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, die die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Stadtsenat oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Der Magistrat kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben dadurch unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 77/2014
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