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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 46. § 46 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates, LGBl. Nr. 90/1986, gültig von 02.12.1986 bis 23.01.1993

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 46. § 46 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat sowie in den Ausschüssen, denen sie angehören, an den Abstimmungen teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie haben ferner das Recht, während der Sitzungen in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen, sofern gesetzliche Bestimmungen der Einsicht nicht entgegenstehen.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse, denen sie nicht angehören, ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie sind berechtigt, in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen, sofern gesetzliche Bestimmungen der Einsicht nicht entgegenstehen. Mit ausdrücklicher Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder sind sie berechtigt, das Wort zu ergreifen.

(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist befugt, in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, spätestens in der dritten der Anfrage folgenden Sitzung mündlich oder schriftlich zu antworten.

(4) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, in den ordentlichen Sitzungen des Gemeinderates im Rahmen einer Fragestunde eine mündliche Anfrage an ein Mitglied des Stadtsenates zu richten.

(5) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat getroffen.

(6) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.

(7) Das Recht auf Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates richtet sich nach den Bestimmungen des § 39.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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