Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 46. § 46 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 01.12.1986

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 46. § 46 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat sowie in den Ausschüssen, denen sie angehören, an der Abstimmung teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie haben ferner das Recht, während der Sitzungen in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen.

(2) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist befugt, in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, spätestens in der dritten der Anfrage folgenden Sitzung mündlich oder schriftlich zu antworten.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.

(4) Das Recht auf Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates richtet sich nach den Bestimmungen des § 39.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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