Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
I. Abschnitt Gemeinderat
§ 46. Rechte der Mitglieder des Gemeinderates
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat sowie in den Ausschüssen, denen sie angehören, an den Abstimmungen teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie haben ferner das Recht, nach Einberufung einer Gemeinderatssitzung in die Akten jener Verhandlungsgegenstände Einsicht zu nehmen, die in die Tagesordnung aufgenommen wurden.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse, denen sie nicht angehören, ohne Stimmrecht teilzunehmen und nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. Sie sind berechtigt, während der Sitzungen in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen.
(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist befugt, in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, spätestens in der dritten der Anfrage folgenden Sitzung mündlich oder schriftlich zu antworten.
(4) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, in den ordentlichen Sitzungen des Gemeinderates im Rahmen einer Fragestunde eine mündliche Anfrage an ein Mitglied des Stadtsenates zu richten.
(5) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird in der Geschäftsordnung für den Gemeinderat getroffen.
(6) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.
(7) Das Recht auf Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates richtet sich nach den Bestimmungen des § 39.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1986, LGBl. Nr. 79/1991
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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