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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 45. § 45 Wirkungskreis des Gemeinderates, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 02.12.1986 bis 23.01.1993

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 45. § 45 Wirkungskreis des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende und überwachende Organ der Stadt.

(2) Als beschließendem Organ der Stadt sind dem Gemeinderat außer jenen Angelegenheiten, die ihm durch andere Bestimmungen dieses Statutes oder durch sonstige Gesetze zugewiesen sind, vorbehalten:

1. der Beitritt zu Körperschaften und Kommissionen und die Bestellung der in diese zu entsendenden Vertreter der Stadt;

2. die Gliederung des Magistrates; die Benennung der städtischen Dienststellen; die Erlassung von grundsätzlichen Vorschriften (Dienstvorschriften) für die Leitung, Verwaltung und Einrichtung des Magistrates einschließlich der Anstalten und Unternehmungen der Stadt, sofern sie nicht nach diesem Statut oder sonstigen Gesetzen anderen Organen vorbehalten ist;

3. die Festsetzung des Dienstpostenplanes; die Regelung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Bediensteten der Stadt, ihrer Ruhegenüsse sowie der Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen; die Zuerkennung nicht auf Rechtsanspruch beruhender oder solcher Bezüge sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die das allgemein festgesetze Ausmaß übersteigen; die Bewilligung von in die Ruhegenußbemessungsgrundlage einrechenbaren Zulagen, die Versorgung der Witwen und Waisen, sofern die Gewährung im Einzelfall eine Ermessensentscheidung darstellt; das Gnadenrecht in Disziplinarangelegenheiten;

4. die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof und Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof sowie von Anträgen an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139 Abs. 1 letzter Halbsatz des B.-VG.; die Bewilligung zur Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites vor den Gerichten und die Bewilligung zum Abschluß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches über den Streitgegenstand sowie zum Abschluß eines Schiedsvertrages, sofern der Streitwert 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt; die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen gewählte oder ernannte berufsmäßige Organe der Stadt, die Bestellung von Bevollmächtigten;

5. die Bewilligung zum Erwerb von unbeweglichen Sachen und diesen gleichzuhaltenden Rechten, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt; die Bewilligung zur Ausführung von Neu-, Um- oder Zubauten, wenn die Gesamtkosten 0,1 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigen;

6. die Bewilligung zur Veräußerung, zur unentgeltlichen Übereignung und zur grundbücherlichen Belastung von unbeweglichem Gemeindeeigentum sowie zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Verzichtleistung auf ein zugunsten der Stadt eingeräumtes oder haftendes Grundpfand, auf eine Dienstbarkeit oder Reallast, auf ein Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht sowie zur Vorrangeinräumung hinsichtlich der bücherlichen Rangordnung, soweit nicht auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen eine Verpflichtung hiezu besteht;

7. die Bewilligung zur Anschaffung beweglicher Sachen und zu allen sonstigen Aufwendungen, wenn der Kaufpreis oder der Tauschwert oder der aufzuwendende Betrag 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt;

8. die Bewilligung zur Veräußerung, zur unentgeltlichen Übereignung und zur Verpfändung von beweglichen Sachen (einschließlich Wertpapieren, Forderungen, Gesellschaftsanteilen u.dgl.) im Werte von über 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen;

9. der Abschluß und die Auflösung von Bestandsverträgen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn der Jahresbetrag des vereinbarten Entgeltes 0,01 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt, und von Bestandsverträgen auf bestimmte Zeit bei gleicher Wertgrenze, jedoch nur dann, wenn die Dauer des Vertrages sich ausdrücklich auf mehr als 6 Jahre erstreckt; schließlich alle derartigen Beschlüsse über Bestandsobjekte, deren Wert 0,2 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt;

10. die Übernahme von sonstigen Verbindlichkeiten und die Gewährung von Darlehen im Werte von über 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen, jedenfalls die Rechtsgeschäfte, die nach Abs. 4 der Genehmigung der Landesregierung bedürfen;

11. die gänzliche oder teilweise Nachsicht von Abgaben oder sonstigen Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur und deren Abschreibung, wenn der nachzusehende oder abzuschreibende Betrag 0,01 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt;

12. die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) für Abgaben oder sonstige Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, wenn die aushaftende Forderung 0,02 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt;

13. die Ausschreibung von Abgaben für Gemeindeerfordernisse; die Bewilligung zur Verpfändung der Erträgnisse aus Gemeindeabgaben sowie von Gesellschaftsanteilen;

14. die Beschlußfassung über die Grundsätze oder Ansätze der Entgelte und der Bedingungen für die Benützung des öffentlichen Gutes, das im Eigentum der Stadt steht, für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt sowie für den Bezug von regelmäßigen Leistungen einschließlich der allgemeinen Tarife für alle von der Stadt verwalteten wirtschaftlichen Unternehmungen;

15. die Ausübung des Petitionsrechtes in Angelegenheiten der Stadt;

16. die Ausübung der der Stadt zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte und die Annahme oder Ablehnung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen;

17. die Antragstellung auf Änderung dieses Statutes, der Gemeindewahlordnung und der Grenzen des Stadtgebietes;

18. der Abschluß von Verwaltungsübereinkommen;

19. die Benennung von Wegen, Straßen und Plätzen;

20. die Festlegung der Marktplätze und des Umfanges des Marktgebietes;

21. die Bewilligung von Einlagen in das Betriebsvermögen und Entnahmen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmungen der Stadt;

22. die Auflassung eines öffentlichen Gutes oder die Übernahme in das öffentliche Gut;

23. die Gewährung von Ehrenzuwendungen;

24. der Beschluß über Stiftungen und Widmungen;

25. die Festsetzung von Richtlinien für Subventionen.

(3) Zur gültigen Beschlußfassung über nachstehende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindsetens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich:

a) Veräußerung oder unentgeltliche Übereignung von unbeweglichem oder beweglichem Gemeindeeigentum im Werte von mehr als 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen;

b) die Verpfändung von Gemeindeeigentum, wenn der sicherzustellende Betrag mehr als 0,1 v.H. der Jahreseinnahmen beträgt;

c) Begebung von Anleihen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Haftungen, wenn die aufzunehmende, zu gewährende oder zu verbürgende Summe mehr als 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen beträgt, jedenfalls die Rechtsgeschäfte, die nach Abs. 4 der Genehmigung der Landesregierung bedürfen;

d) Antragstellung auf Änderung dieses Statutes, der Gemeindewahlordnung und der Grenzen des Stadtgebietes.

(4) Überdies bedürfen Beschlüsse über die Begebung von Anleihen und die Aufnahme von Darlehen der Genehmigung der Landesregierung, wenn durch die aufzunehmende Summe innerhalb eines Haushaltsjahres der gesamte Schuldendienst 10 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Darlehensaufnahme der Schuldendienst nach Erfüllung der Pflichtaufgaben aus den laufenden Einnahmen nicht mehr geleistet werden könnte. Zur Begebung einer Anleihe oder zur Aufnahme eines Darlehens in ausländischer Währung ist ein Landesgesetz erforderlich.

(5) Falls die Abhaltung ordentlicher Sitzungen über Beschluß des Gemeinderates für einen bestimmten Zeitraum unterbleibt (Gemeinderatsferien), kann der Gemeinderat für diese Zeit zur Beschlußfassung über Angelegenheiten, die ihm gemäß Abs. 2 Z. 1, 4 bis 10, 15 und 16 vorbehalten sind und deren Erledigung ohne Nachteil für die Stadt oder für einen Beteiligten keinen Aufschub duldet, den Stadtsenat ohne Vorberatung in den zuständigen Gemeinderatsausschüssen gegen nachträgliche Mitteilung der von diesem gefaßten Beschlüsse ermächtigen.

(6) Als überwachendes Organ der Stadt hat der Gemeinderat die Oberaufsicht über die gesamte Geschäftsführung. Er kann Richtlinien für die Besorgung aller Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches erlassen. Zur Überprüfung der Geschäftsführung kann der Gemeinderat die Vorlage von Akten, Urkunden, Rechnungen und Schriften sowie die Erstattung von Berichten verlangen. Er übt die ihm zustehende Kontrolle sowohl selbst als auch durch die von ihm dazu bestimmten Organe und Einrichtungen, insbesondere durch das Kontrollamt, aus.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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