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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 45. Wirkungskreis des Gemeinderates, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 45. Wirkungskreis des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende und überwachende Organ der Stadt.

(2) Als beschließendem Organ der Stadt sind dem Gemeinderat außer jenen Angelegenheiten, die ihm durch andere Bestimmungen dieses Statutes oder durch sonstige Gesetze zugewiesen sind, vorbehalten:

1. der Beitritt zu Körperschaften und Kommissionen und die Bestellung der in diese zu entsendenden Vertreter der Stadt;

2. die Gliederung des Magistrates; die Benennung der städtischen Dienststellen; die Erlassung von grundsätzlichen Vorschriften (Dienstvorschriften) für die Leitung, Verwaltung und Einrichtung des Magistrates einschließlich der Anstalten (§ 84) und wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85), sofern sie nicht nach diesem Statut oder sonstigen Gesetzen anderen Organen vorbehalten ist;

3. die Festsetzung des Dienstpostenplanes; die Regelung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Bediensteten der Stadt, ihrer Ruhegenüsse sowie der Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen; die Zuerkennung nicht auf Rechtsanspruch beruhender oder solcher Bezüge sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die das allgemein festgesetzte Ausmaß übersteigen; die Bewilligung von in die Ruhegenußbemessungsgrundlage einrechenbaren Zulagen, die Versorgung der Witwen und Waisen, sofern die Gewährung im Einzelfall eine Ermessensentscheidung darstellt; das Gnadenrecht in Disziplinarangelegenheiten;

4. die Bewilligung zur Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites vor den ordentlichen Gerichten und die Bewilligung zum Abschluss eines Schiedsvertrages, sofern der Streitwert 600 000 Euro übersteigt; die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen gewählte oder ernannte berufsmäßige Organe der Stadt;

4a. der Abschluss von Rechtsgeschäften, die nach § 99h der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen;

5. die Bewilligung zum Erwerb von unbeweglichen Sachen und diesen gleichzuhaltenden Rechten, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert 600 000 Euro übersteigt; die Bewilligung zur Ausführung von Neu-, Um- oder Zubauten, wenn die Gesamtkosten 1 200 000 Euro übersteigen;

6. die Bewilligung zur Veräußerung, zur unentgeltlichen Übereignung und zur grundbücherlichen Belastung von unbeweglichem Gemeindeeigentum sowie zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Verzichtleistung auf ein zugunsten der Stadt eingeräumtes oder haftendes Grundpfand, auf eine Dienstbarkeit oder Reallast, auf ein Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht sowie zur Vorrangeinräumung hinsichtlich der bücherlichen Rangordnung, soweit nicht auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen eine Verpflichtung hiezu besteht;

7. die Bewilligung zur Anschaffung beweglicher Sachen und zu allen sonstigen Aufwendungen, wenn der Kaufpreis oder der Tauschwert oder der aufzuwendende Betrag 600 000 Euro übersteigt;

8. die Bewilligung zur Veräußerung, zur unentgeltlichen Übereignung und zur Verpfändung von beweglichen Sachen (einschließlich bspw. Wertpapieren, Forderungen, Gesellschaftsanteilen) im Werte von über 600 000 Euro;

9. der Abschluss und die Auflösung von Bestandsverträgen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn der Jahresbetrag des vereinbarten Entgeltes 120 000 Euro übersteigt, und von Bestandsverträgen auf bestimmte Zeit bei gleicher Wertgrenze, jedoch nur dann, wenn die Dauer des Vertrages sich ausdrücklich auf mehr als 6 Jahre erstreckt; schließlich alle derartigen Beschlüsse über Bestandsobjekte, deren Wert 2 400 000 Euro übersteigt;

10. die Übernahme von sonstigen Verbindlichkeiten und die Gewährung von Darlehen im Wert von über 600 000 Euro;

11. die gänzliche oder teilweise Nachsicht von Abgaben oder sonstigen Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur und deren Abschreibung, wenn der nachzusehende oder abzuschreibende Betrag 120 000 Euro übersteigt;

12. die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) für Abgaben oder sonstige Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, wenn die aushaftende Forderung 300 000 Euro übersteigt;

13. die Ausschreibung von Abgaben für Gemeindeerfordernisse; die Bewilligung zur Verpfändung der Erträgnisse aus Gemeindeabgaben sowie von Gesellschaftsanteilen;

14. die Beschlussfassung über die Grundsätze oder Ansätze der Entgelte und der Bedingungen für die Benützung des öffentlichen Gutes, das im Eigentum der Stadt steht, für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt sowie für den Bezug von regelmäßigen Leistungen einschließlich der allgemeinen Tarife für die wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85);

15. die Ausübung des Petitionsrechtes in Angelegenheiten der Stadt;

16. die Ausübung der der Stadt zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte und die Annahme oder Ablehnung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen;

17. die Antragstellung auf Änderung dieses Statutes, der Gemeindewahlordnung und der Grenzen des Stadtgebietes;

18. der Abschluß von Verwaltungsübereinkommen;

19. die Benennung von Wegen, Straßen und Plätzen;

20. (Anm.: entfallen)

21. die Bewilligung von Einlagen in das Betriebsvermögen und Entnahmen aus dem Betriebsvermögen von Anstalten (§ 84) und von wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85 Abs. 3, 4 und 7);

22. (Anm.: entfallen)

23. die Gewährung von Ehrenzuwendungen;

24. der Beschluß über Stiftungen und Widmungen;

25. die Festsetzung von Richtlinien für Subventionen.

(3) Zur gültigen Beschlussfassung über nachstehende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich:

1. Veräußerung oder unentgeltliche Übereignung von unbeweglichem oder beweglichem Gemeindevermögen im Werte von mehr 600 000 Euro;

2. die Verpfändung von Gemeindevermögen, wenn der sicherzustellende Betrag mehr als 1 200 000 Euro beträgt;

3. Begebung von Anleihen, Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Haftungen, wenn die aufzunehmende, zu gewährende oder zu verbürgende Summe mehr als 600 000 Euro beträgt;

4. Antragstellung auf Änderung dieses Statutes, der Gemeindewahlordnung und der Grenzen des Stadtgebietes;

5. der Abschluss von Rechtsgeschäften, die nach § 99h der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

(3a) Beschlüsse, die die Übertragung der Daseinsvorsorge (Abfallentsorgung, Abfallbehandlung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Straßen- und Grünflächenverwaltung, Betrieb von Verkehrssystemen, Bäder, Energienetze wie Strom, Gas und Fernwärme, kommunaler Wohnversorgung) an einen Rechtsträger, der nicht – mittelbar oder unmittelbar – im ausschließlichen Eigentum der Stadt steht, zum Gegenstand oder zur Folge haben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Falls die Abhaltung ordentlicher Sitzungen über Beschluß des Gemeinderates für einen bestimmten Zeitraum unterbleibt (Gemeinderatsferien), kann der Gemeinderat für diese Zeit zur Beschlußfassung über Angelegenheiten, die ihm gemäß Abs. 2 Z 1, 4 bis 10, 15 und 16 vorbehalten sind und deren Erledigung ohne Nachteil für die Stadt oder für einen Beteiligten keinen Aufschub duldet, den Stadtsenat ohne Vorberatung in den zuständigen Gemeinderatsausschüssen gegen nachträgliche Mitteilung der von diesem gefaßten Beschlüsse ermächtigen.

(6) Als überwachendes Organ der Stadt hat der Gemeinderat die Oberaufsicht über die gesamte Geschäftsführung. Er kann Richtlinien für die Besorgung aller Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches erlassen. Zur Überprüfung der Geschäftsführung kann der Gemeinderat die Vorlage von Akten, Urkunden, Rechnungen und Schriften sowie die Erstattung von Berichten verlangen. Er übt die ihm zustehende Kontrolle sowohl selbst als auch durch die von ihm dazu bestimmten Organe und Einrichtungen aus. Insbesondere bedient er sich bei seiner Kontrolltätigkeit des Stadtrechnungshofes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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