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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 44a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, LGBl. Nr. 77/2014, gültig ab 01.07.2014

Viertes Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt

§ 44a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

(1) Die Stadt Graz kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über ihren Wirkungsbereich abschließen.

(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind im Amtsblatt der Stadt Graz kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2014

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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