Viertes Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt
§ 44a. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
(1) Die Stadt Graz kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über ihren Wirkungsbereich abschließen.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind im Amtsblatt der Stadt Graz kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2014
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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