Viertes Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt
§ 42. Selbständiges Verordnungsrecht in ortspolizeilichen Angelegenheiten
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Gemeinderat das Recht, nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen und deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(3) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Er hat hievon unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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