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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 41b. Veröffentlichung personenbezogener Daten von Subventionsempfängern, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Viertes Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt

§ 41b. Veröffentlichung personenbezogener Daten von Subventionsempfängern

Die Stadt ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Subventionsempfängern (Name, Zweck und Höhe der Subvention) zu veröffentlichen. In folgenden Fällen darf nur die insgesamt pro Subventionsart ausbezahlte Subventionssumme in anonymisierter Form veröffentlicht werden:

1. Subventionen bis zu einem Betrag von 5 000 Euro, wobei Subventionen, die einer natürlichen oder juristischen Person im Berichtszeitraum ausbezahlt wurden, zusammenzuzählen sind;

2. Subventionen, deren personenbezogene Veröffentlichung sensible Daten im Sinne von Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten zulässt;

3. Subventionen, deren personenbezogene Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität des Empfängers beeinträchtigende Merkmale zulässt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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