Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 41. Eigener Wirkungsbereich, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 01.01.2020

Viertes Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt

§ 41. Eigener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuzuweisen:

1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

2. Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

3. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

4. Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeabgaben;

5. örtliche Sicherheitspolizei einschließlich örtliche Katastrophenpolizei;

6. örtliche Veranstaltungspolizei;

7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

9. örtliche Baupolizei,

10. örtliche Feuerpolizei einschließlich örtliche Kehrpolizei;

11. örtliche Raumplanung;

12. örtlicher Landschafts- und Naturschutz;

13. örtliche Marktpolizei;

14. Flurschutzpolizei;

15. öffentliche Wasserversorgung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;

16. öffentliche Abwässerbeseitigung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;

17. öffentliche Müllabfuhr und -beseitigung;

18. öffentliche Fürsorge unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Fürsorgebehörden;

19. Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Kindergärten, Horte und Heime, Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung und die Erhaltung aller Schulen, für die die Stadt auf Grund der Gesetze Schulerhalter ist, sowie die durch Gesetze geregelte sonstige Einflußnahme auf das Pflichtschulwesen;

20. Sittlichkeitspolizei;

21. örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;

22. außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;

23. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Zum eigenen Wirkungsbereich gehören auch die übrigen der Stadt durch dieses Gesetz überlassenen sowie jedenfalls auch alle in anderen Gesetzen ausdrücklich als solche bezeichneten Angelegenheiten.

(4) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.

(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen und die staatliche Behörde nach ihrem Aufgabenbereich und ihrer Organisation zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung erfolgen.

(6) Eine Übertragung nach Abs. 5 bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der staatlichen Verwaltung zu behandeln sind; die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 42.

(7) Eine Verordnung nach Abs. 5 ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind, insbesondere, wenn der Gemeinderat die Aufhebung beantragt. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2019

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