Drittes Hauptstück Organe der Stadt
IX. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997
§ 39k. Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
(1) Auf Personen nach § 39 j Abs. 1 Z 1, die
1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
2. bereits am die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 39d Abs. 1 lit. b erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die §§ 39d und 39e anzuwenden.
(2) Für Personen nach § 39 j Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem die Funktion des Bürgermeisters, des Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtsenatsmitgliedes bekleidet haben.
(3) Scheidet der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter oder ein Stadtsenatsmitglied gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 21 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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