Drittes Hauptstück Organe der Stadt
IX. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997
§ 39j. § 39j Vollständiger Übergang auf das Gemeindebezügegesetz
(1) Auf Personen,
1. die unter § 39h fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 39h nicht abgeben oder
2. die erst nach dem erstmals mit einer im § 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz genannten Funktion betraut werden,
ist – soweit nicht § 39k ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das Gemeindebezügegesetz anzuwenden.
(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 Z. 1 angeführten Personen nach § 39 a geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Die Landeshauptstadt Graz hat
1. für Personen nach § 39h Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 39 h nicht abgeben, bis zum und
2. für Personen nach § 39h Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 39h nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 39h Abs. 2 vorgesehene Erklärung
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War die Person bis zum nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbeitrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als die Person insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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