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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39h. Optionsrecht, LGBl. Nr. 72/1997, gültig ab 01.10.1997

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IX. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997

§ 39h. Optionsrecht

(1) Personen, die am eine in § 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des eine geringere als im § 39g Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 39g Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2) Der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter bzw. die Stadtsenatsmitglieder, die vor Ablauf des aus der jeweiligen Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem mit einer Funktion gemäß § 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 39g Abs. 3 anzuwenden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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