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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39g. Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes, LGBl. Nr. 46/2002, gültig ab 16.05.2002

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IX. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997

§ 39g. Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des eine im § 39d vorgesehene Gesamtzeit aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im § 39d angeführten Person.

(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1. das Gemeindebezügegesetz mit Ausnahme der §§ 20 bis 23,

2. die Bestimmungen des § 39a und, wenn die Voraussetzungen eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, weiters die Bestimmungen der §§ 39d.

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 39a und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Gemeindebezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Funktionsbezüge und Pauschalentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz, in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle, Anspruch hätte.

(5) Abfertigungen gemäß § 39d Abs. 8 können von Mitgliedern des Gemeinderates zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Funktion nur im Ausmaß des mit Ablauf des bestandenen Anspruches geltend gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 46/2002

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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