zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39e. Besondere Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsbezüge, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

VIII. Abschnitt Entschädigung der gewählten Organe

§ 39e. Besondere Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach § 39d ein Anspruch gemäß den Bestimmungen des § 39b Abs. 1 lit. a bis j, so ist der Ruhebezug in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der im § 39b lit. a bis j genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Eine allenfalls gewährte Hilflosenzulage oder ein Hilflosenzuschuß ist bei der Vergleichsberechnung außer Betracht zu lassen.

(2) Hinsichtlich der Feststellung der im Abs. 1 genannten Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge gilt die Verpflichtung des § 39b Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Grazer Stadtsenates gewählt, so erfolgt die Bezugs(Ruhebezugs)regelung im Sinne der Aliquotierungsbestimmungen des § 39 Abs. 7.

(4) Werden jene Zeiten, die der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit für die Bemessung des Ruhebezuges als Mitglied des Stadtsenates zugrunde gelegt wurden, für die Gewährung eines Ruhebezuges durch einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 39d Abs. 2 angerechnet, so ist der von der Stadt Graz gewährte Ruhebezug stillzulegen.

(5) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, den Bundesrat, die Steiermärkische Landesregierung oder einen Landtag gewählt, so hat die Stadt auf Antrag des Mitgliedes die nach § 39a Abs. 1 bzw. § 39d Abs. 2 geleisteten Beiträge an den Bund, das Land Steiermark oder an das andere Land zu überweisen. Die Überweisungen haben jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen in der neuen Funktion von den Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 39d Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten sind. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(6) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates, für die Beiträge dem Bund oder einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates nur dann bei der Ermittlung des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge der Stadt vom Bund oder dem betreffenden Land rückerstattet werden.

(7) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates, das auf Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, so wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion kein Anspruch auf einen Ruhebezug erworben, so ist über Antrag der Ruhebezug der Stadt unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

(8) Werden Zeiten als Mitglied des Stadtsenates der Zeit der neuen Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder des Steiermärkischen Landtages zugerechnet, so ist auf Antrag ein Überweisungsbetrag zu leisten.

(9) Die Höhe des Überweisungsbetrages richtet sich nach den gemäß § 39a Abs. 1 bzw. § 39d Abs. 2 geleisteten Beiträgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77189