Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39d. Ruhe- und Versorgungsbezüge, LGBl. Nr. 45/2016, gültig ab 01.03.2016

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

VIII. Abschnitt Entschädigung der gewählten Organe

§ 39d. Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Den Stadtsenatsmitgliedern, ihren überlebenden Ehegatten und Waisen gebühren als Ruhe- bzw. Versorgungsbezug Zuwendungen aus Gemeindemitteln. Für die Gewährung, Bemessung und Flüssigstellung der als Ruhe- bzw. Versorgungsbezug gebührenden Zuwendungen aus Gemeindemitteln gelten folgende Bestimmungen:

1. Für die Gewährung des Ruhebezuges ist eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens acht Jahren erforderlich. Diese setzt sich aus einer mindestens fünfjährigen Funktionsperiode oder einer eine Funktionsperiode umfassende Zeit als Mitglied des Stadtsenates und den nach Abs. 2 anrechenbaren Zeiten zusammen,

2. 80% des jeweiligen Funktionsbezuges, der der höchsten vom betreffenden Mandatar in der Stadt Graz ausgeübten Funktion entspricht, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 4 Abs. 2, 4 und 5 Pensionsgesetz 1965 in der bis zum als Landesgesetz geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a) anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

b) die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens der Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Stadtsenates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen ist.

3. Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 50% der Bemessungsgrundlage und erhöht sich

a) für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 6 Prozentpunkte und

b) für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,5 Prozentpunkte.

4. Kürzungen des Funktionsbezuges gemäß § 39a Abs. 2 sind bei der Bemessung des Ruhebezuges außer Betracht zu lassen.

5. Der Ruhebezug gebührt, sofern nicht Z 6 anzuwenden ist, frühestens von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.

6. Wird ein Stadtsenatsmitglied während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Ausübung seines Mandates unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2 noch nicht acht Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von acht Jahren aufzuweisen hätte. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der Steiermärkischen Landesregierung der Stadtsenat zu treten hat.

7. Im Falle des Todes eines aktiven oder ehemaligen Stadtsenatsmitgliedes gebührt dem überlebenden Ehegatten ein Versorgungsbezug im Ausmaß von 60 v. H. des Ruhebezuges, auf den das verstorbene Stadtsenatsmitglied Anspruch hatte oder gehabt hätte, mindestens aber 42 v. H. des vollen Ruhebezuges nach Z 3. Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezug gelten im Übrigen die Bestimmungen der § 54, 54a und 56 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz sinngemäß.

8. Jedem unversorgten Kind eines verstorbenen Stadtsenatsmitgliedes gebührt in sinngemäßer Anwendung der Z 7 ein Waisenversorgungsbezug, wie er einem Kinde eines verstorbenen Beamten nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz zusteht.

9. Die Feststellung der Ruhe- und Versorgungsbezüge erfolgt von Amts wegen.

10. Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Z 1 ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 230, in der Fassung BGBl. Nr. 24/1991, in vollen Jahren auszudrücken.

(2) Zeiten, die ein Mitglied des Stadtsenates als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates oder der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind über Antrag zur Gänze, Zeiten, die als Mitglied des Steiermärkischen Landtages, des Bundesrates oder als Mitglied des Grazer Gemeinderates zurückgelegt wurden, zur Hälfte auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit anzurechnen. Die Anrechnung hat nur zu erfolgen, wenn für diese Zeiten kein anderer Ruhebezug anfällt oder ein von einem anderen Rechtsträger gewährter Ruhebezug stillgelegt wird. Weitere Voraussetzung ist die Entrichtung eines nachträglichen Beitrages. Dieser beträgt für die Zeiten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
aa)
bis
5
v.H.
bb)
vom
bis
5,5
v.H.
cc)
vom
bis
6
v.H.
dd)
vom
bis
6,5
v.H.
ee)
vom
bis
7
v.H.
ff)
ab 1 .Dezember 1990
13
v.H.

der als Mitglied dieser Körperschaften erhaltenen Entschädigungen samt Sonderzahlungen. Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Mandate werden die Zeiten nur einfach angerechnet.

(3) Scheidet ein Stadtsenatsmitglied infolge eines Dienstunfalles durch Tod aus und liegt noch keine ruhebezugsfähige Gesamtzeit vor, so sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als läge eine solche von 8 Jahren vor. Scheidet es durch Tod infolge von Krankheit aus und liegt eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von 4 Jahren vor, so sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als läge eine solche von 8 Jahren vor.

(4) Jede Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz ist für den anspruchsberechtigten Personenkreis sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Mitglieder des Stadtsenates haben Anspruch auf Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne sofortigen oder künftigen Anspruch auf einen Ruhebezug aus der Funktion ausscheiden.

(6) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates neuerlich in eine solche Funktion berufen, kann die Anrechnung der ehemaligen Funktionszeit nur dann erfolgen, wenn die nach Abs. 5 erstatteten Pensionsbeiträge zurückgezahlt werden.

(7) Die Entrichtung des monatlichen Pensionsbeitrages entfällt überhaupt, wenn das Mitglied binnen einer Woche ab dem Tag seiner Angelobung bzw. seines Amtsantrittes schriftlich erklärt, daß es für sich und seine Angehörigen unwiderruflich auf jegliche Pensionsversorgung nach diesem Gesetz verzichtet.

(8) Mitglieder des Gemeinderates erhalten, wenn sie mindestens 2 volle Jahre im Amt waren, für weitere 2 Monate den zum Zeitpunkt des Ausscheidens gebührenden Funktionsbezug als Abfertigung. Dieser Zeitraum verlängert sich jeweils um einen Monat für jedes weitere zurückgelegte Funktionsjahr bis höchstens 12 Monate. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates durch Tod aus, so ist die Abertigung im Ausmaße von 60 v.H. dem überlebenden Ehegatten, andernfalls an die Verlassenschaft zu überweisen.

(9) Das Stadtsenatsmitglied sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Ruhe- und Versorgungsbezügen sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 v. H. zu entrichten.

(10) Der nach Abs. 9 zu leistende Betrag

1. erhöht sich für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015 liegenden Teile der wiederkehrenden Geldleistungen sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte,

2. erhöht sich für jene Teile der wiederkehrenden Leistung über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte,

3. beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % und

4. beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 %.

(11) Der Beitrag nach Abs. 9 und 10 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze gemäß § 23a Abs. 3 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, nicht unterschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 2/2008, LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 45/2016

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-77189