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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39b. § 39b Besondere Bestimmungen über die Funktionsbezüge, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 30.09.1997

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IX. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997

§ 39b. § 39b Besondere Bestimmungen über die Funktionsbezüge

(1) Besteht für Mitglieder des Stadtsenates, Mitglieder des Gemeinderates oder für Bezirksvorsteher neben dem Anspruch auf einen Funktionsbezug nach diesem Gesetz ein Anspruch auf

a) einen Ruhebezug nach § 39d,

b) einen Bezug, eine Entschädigung oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Direktor oder Direktorstellvertreter des Landesrechnungshofes,

c) Zuwendungen nach dem Bezügegesetz des Bundes, BGBl. Nr. 273/1972, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, oder anderen gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,

d) Zuwendungen, die für die (frühere) Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes oder als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteherstellvertreter gewährt werden,

e) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

f) ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit in Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung, der Landesregierung oder einer Gemeinde hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen eine Gebietskörperschaft mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

g) ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan in Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen, die der gesetzlichen Kontrolle eines Rechnungshofes unterliegen,

h) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, ausgenommen Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

i) ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer (früheren) Tätigkeit als leitender Angestellter oder aus einer (früheren) Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

j) einen außerordentlichen Versorgungsbezug, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 30 Abs. 1 und 4 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Funktionen gewährt wurde, so ist wie folgt vorzugehen:

1. Der Funktionsbezug des Mitgliedes des Stadtsenates verringert sich um jene Ansprüche, die aus einer von lit. a bis j genannten Tätigkeit entstehen. Die Reduzierung erfolgt im Ausmaß der jeweiligen Nettovergütung, das heißt vom steuerpflichtigen Einkommen ist die darauf entfallende Lohn- oder Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der Auslagenersatz gemäß § 39 Abs. 5 und die Reisegebühren gemäß § 39 Abs. 9 bleiben außer Betracht.

2. Der Funktionsbezug des Mitgliedes des Gemeinderates sowie des Bezirksvorstehers ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis j genannten Beträge hinter dem Funktionsbezug eines Stadtrates zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen, wobei unter Bruttobezug eines Mitgliedes des Gemeinderates oder eines Bezirksvorstehers der Funktionsbezug gemäß § 39 Abs. 3 und 4 zu verstehen ist. Der Auslagenersatz gemäß § 39 Abs. 5 und die Reisegebühren gemäß § 39 Abs. 9 bleiben außer Betracht.

(2) Bezieht ein Mitglied des Gemeinderates oder ein Bezirksvorsteher neben seinem Funktionsbezug eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, eine Unfall- oder Versehrtenrente nach den Bestimmungen einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, so verringert sich, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1, der Funktionsbezug des Mitgliedes des Stadtsenates oder des Gemeinderates oder des Bezirksvorstehers um diesen Anspruch. Die Reduzierung erfolgt im Ausmaß der jeweiligen Nettopension oder -rente, das heißt, es ist die darauf allenfalls entfallende Lohn- oder Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der letzte Satz des Abs. 1 ist auf diese Bestimmung anzuwenden.

(3) Jede für die Auszahlung von Bezügen gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher über sein Verlangen eine Aufstellung über die ihm auszuzahlenden Bezüge zu übermitteln.

(4) Sämtliche Bezüge gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher der bezugsanweisenden Stelle zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1985, LGBl. Nr. 45/1987, LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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