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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39b. § 39b Besondere Bestimmungen über die Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse, LGBl. Nr. 11/1985, gültig von 01.11.1984 bis 30.06.1987

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IX. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997

§ 39b. § 39b Besondere Bestimmungen über die Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug oder Versorgungsgenuß nach § 39a ein Anspruch auf:

a) Funktionsbezüge nach § 39 Abs. 4 oder 5;

b) eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshof-Gesetz 1953, BGBl. Nr. 85;

c) Zuwendungen nach dem Bezügegesetz des Bundes, BGBl. Nr. 273/1972, Bezüge oder Ruhebezüge nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, Aufwandsentschädigungen nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 16/1976, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen;

d) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind;

e) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes, als Geschäftsführer oder Bediensteter von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung oder der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen die Beteiligungsrechte des Bundes, des Landes oder der Stadt Graz allein, oder mehrerer dieser genannten Gebietskörperschaften zusammen wenigstens 50 v.H. betragen, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank;

f) Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. e genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt;

g) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung);

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszubezahlen, um das die Summe der in lit. a bis g genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrundezulegen ist. Für die erforderlichen Berechnungen sind die Bruttobezüge heranzuziehen.

(2) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Grazer Stadtsenates gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monats, das dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Nach Beendigung der neuerlichen Funktionsausübung ist der Ruhebezug neu zu bemessen.

(3) Werden jene Zeiten, die der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit für die Bemessung des Ruhebezuges als Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz oder als anderes Mitglied des Stadtsenates zugrundegelegt wurden, für die Gewährung eines Ruhebezuges durch einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 39a Abs. 2 angerechnet, so ist der von der Stadt Graz gewährte Ruhebezug stillzulegen.

(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug oder auf eine Abfertigung erlangt hat bzw. auf seine Abfertigung verzichtet, in den Nationalrat, den Bundesrat, die Steiermärkische Landesregierung oder einen Landtag gewählt, so hat die Stadt auf Antrag des Mitgliedes die nach § 39 Abs. 7 geleisteten Beiträge an den Bund, das Land Steiermark oder an das andere Land zu überweisen. Die Überweisungen haben jedoch nur dann zu erfolgen, wenn aufgrund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen in der neuen Funktion von den Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 39a Abs. 2 vorgesehenen Höhe zu leisten sind. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(5) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates, für die Beiträge dem Bund oder einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates nur dann bei der Ermittlung des Ruhebezuges bzw. Versorgungsgenusses zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge der Stadt vom Bund oder dem betreffenden Land rückerstattet werden.

(6) Wird ein ehemaliges Mitglied des Stadtsenates, das aufgrund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, so wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion kein Anspruch auf einen Ruhebezug erworben, so ist über Antrag der Ruhebezug der Stadt unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

(7) Werden Zeiten als Mitglied des Stadtsenates der Zeit der neuen Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder des Steiermärkischen Landtages zugerechnet, so ist auf Antrag ein Überweisungsbetrag zu leisten.

(8) Die Höhe des Überweisungsbetrages richtet sich nach den gemäß § 39 Abs. 7 geleisteten Beiträgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1985

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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