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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39a. § 39a Pensionsbeitrag, Einrechnung von sonstigen Bezügen, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 15.06.2010

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

VIII. Abschnitt Entschädigung der gewählten Organe

§ 39a. § 39a Pensionsbeitrag, Einrechnung von sonstigen Bezügen

(1) Die Mitglieder des Stadtsenates haben von ihrem Funktionsbezug einschließlich Sonderzahlungen monatlich 16 v.H. als Pensionsbeitrag zu leisten.

(2) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn sie Bedienstete der Stadt Graz sind oder waren, als solche in ihrer dienst-, besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Bei diesen sowie bei Mitgliedern des Stadtsenates, die nicht Bedienstete der Stadt Graz, aber Bedienstete des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt, eines solchen Fonds oder eines Unternehmens sind, das sich mit wenigstens 50 v.H. im Eigentum einer oder mehrerer solcher Körperschaften befindet, verringert sich jedoch der Funktionsbezug um das Nettodiensteinkommen oder den Nettoruhe- oder Versorgungsbezug, sofern nicht die für sie geltenden Dienstrechts- oder Pensionsvorschriften eine Stillegung der Bezüge vorsehen. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsbezug) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen (steuerpflichtiger Ruhe-, Versorgungsbezug), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes 1972, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 13 und 20, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Gemeinderäte und die Bezirksvorsteher keinen Anspruch auf Ruhebezug haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/1985, LGBl. Nr. 11/1985, LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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