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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39a. § 39a Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse, LGBl. Nr. 11/1985, gültig von 01.11.1984 bis 23.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

VIII. Abschnitt Entschädigung der gewählten Organe

§ 39a. § 39a Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

(1) Den in § 39 Abs. 2 genannten Stadtsenatsmitgliedern, ihren Witwen und Waisen gebühren als Ruhebezug bzw. Versorgungsgenuß Zuwendungen aus Gemeindemitteln. Für die Gewährung, Bemessung und Flüssigstellung der als Ruhebezug bzw. Versorgungsgenuß gebührenden Zuwendungen aus Gemeindemitteln gelten folgende Bestimmungen:

a) Für die Gewährung des Ruhebezuges ist eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens 8 Jahren erforderlich. Diese setzt sich aus einer mindestens fünfjährigen oder einer Funktionsperiode umfassenden Zeit als Mitglied des Stadtsenates und den nach Abs. 2 anrechenbaren Zeiten zusammen.

b) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 50 v.H. und steigt für jedes weitere Jahr der Funktionsausübung um 4,5 v.H. bis zu 80 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges, der der höchsten vom betreffenden Mandatar in der Stadt Graz ausgeübten Funktion entspricht. Kürzungen des Funktionsbezuges gemäß § 39 Abs. 8 sind bei der Bemessung des Ruhebezuges außer Betracht zu lassen.

c) Die Flüssigstellung des Ruhebezuges erfolgt, sofern nicht lit. d anzuwenden ist, erst nach Vollendung des 55.Lebensjahres.

d) Wird eines der in § 39 Abs. 2 genannten Stadtsenatsmitglieder während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Ausübung des Mandates unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 2 noch nicht 8 Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von 8 Jahren aufzuweisen hätte. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, in der geltenden Fassung, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Steiermärkischen Landesregierung der Stadtsenat zu treten hat.

e) Wird ein ehemaliges Stadtsenatsmitglied vor Vollendung des 55.Lebensjahres durch Krankheit oder Unfall dienstunfähig, gelten die Bestimmungen nach lit. d sinngemäß.

f) Im Falle des Todes eines im § 39 Abs. 2 bezeichneten Stadtsenatsmitgliedes gebührt seiner Witwe, wenn die Ehe schon während der Funktionsdauer bestanden hat, ein Versorgungsgenuß im Ausmaß von 60 v.H. des Ruhebezuges, auf den das verstorbene Stadtsenatsmitglied Anspruch hatte oder gehabt hätte, mindestens aber 42 v.H. des vollen Ruhebezuges nach lit. b. Ein solcher Versorgungsgenuß gebührt der Witwe auch, wenn dem Mandatar ein Ruhebezug unter den Voraussetzungen der lit. c zuerkannt worden wäre. Die Flüssigstellung des Versorgungsgenusses erfolgt nach dem Tode eines Stadtsenatsmitgliedes. Für den Fall der Wiederverehelichung einer Witwe und des Vorhandenseins mehrerer Anspruchsberechtigter sind die für die Beamten der Stadt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Außerdem gebührt der Witwe oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag im Ausmaße eines dreifachen Funktionsbezuges bzw. Ruhebezuges.

g) Jedem unversorgten Kind eines verstorbenen Stadtsenatsmitgliedes, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf einen Ruhebezug hatte oder einen solchen bereits bezog, gebührt ein Waisenversorgungsgenuß, wie er einem Kinde eines verstorbenen Beamten nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt zusteht.

h) Die Feststellung der Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse erfolgt von Amts wegen.

i) In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat bis zu drei Monaten Nachsicht von den Erfordernissen nach lit. a gewähren.

(2) Zeiten, die der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz oder ein anderes Mitglied des Stadtsenates als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates oder der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind über Antrag zur Gänze, Zeiten, die als Mitglied des Steiermärkischen Landtages, des Bundesrates oder als Mitglied des Grazer Gemeinderates zurückgelegt wurden, zur Hälfte auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit anzurechnen. Die Anrechnung hat nur zu erfolgen, wenn für diese Zeiten kein anderer Ruhebezug anfällt oder ein solcher von einem anderen Rechtsträger gewährter Ruhebezug stillgelegt wird. Weitere Voraussetzung ist die Entrichtung eines nachträglichen Beitrages. Dieser beträgt für die Zeiten


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aa)
bis
5
v.H.
bb)
von bis
5,5
v.H.
cc)
von bis
6
v.H.
dd)
von bis
6,5
v.H.
ee)
ab
7
v.H.

der als Mitglied dieser Körperschaften erhaltenen Entschädigungen samt Sonderzahlungen. Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Mandate werden die Zeiten nur einfach angerechnet.

(3) Kommt für den Bürgermeister und die übrigen Stadtsenatsmitglieder die Zuerkennung eines Ruhebezuges nicht in Betracht oder entfällt die Flüssigstellung nach Abs. 1, so erhalten sie, wenn sie mindestens zwei volle Jahre im Amt waren, für weitere zwei Monate den zum Zeitpunkt des Ausscheidens gebührenden Funktionsbezug als Abfertigung. Dieser Zeitraum verlängert sich jeweils um einen Monat für jedes weitere zurückgelegte Funktionsjahr bis höchstens 12 Monate. Wenn das Stadtsenatsmitglied in der Folge die Anrechnung dieser Zeit seiner Funktionsausübung für einen Ruhebezug beansprucht, ist die Abfertigung zurückzuzahlen.

(4) Scheidet ein im Abs. 3 bezeichnetes Stadtsenatsmitglied durch Tod aus, so sind die nach Abs. 3 zustehenden Bezüge im Ausmaße von 60 v.H. seiner Witwe, andernfalls an die Verlassenschaft zu überweisen. Ist der Tod jedoch in Ausübung des Mandates eingetreten, so gebührt der Witwe für die Dauer des Witwenstandes ein Versorgungsgenuß im Ausmaß von 60 v.H. des Ruhebezuges, der dem Stadtsenatsmitglied gebühren würde, mindestens aber 42 v.H. des vollen Ruhebezuges nach Abs. 1 lit. b, wenn es die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt hätte.

(5) Für die Abfertigung der Gemeinderäte gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(6) Ein Verzicht auf die in diesem Gesetz festgesetzten Funktionsbezüge, Ruhebezüge bzw. Versorgungsgenüsse und Gebühren ist unstatthaft.

(7) Jede Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz ist für den anspruchsberechtigten Personenkreis sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/1985, LGBl. Nr. 11/1985

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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