Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39. § 39 Funktionsbezüge und Pauschalauslagenentschädigungen, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 30.09.1997

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IX. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997

§ 39. § 39 Funktionsbezüge und Pauschalauslagenentschädigungen

(1) Dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter, den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates, den Mitgliedern des Gemeinderates und den Bezirksvorstehern gebühren Funktionsbezüge bzw. Pauschalauslagenentschädigungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Der Bürgermeister hat für die Dauer seiner Funktion Anspruch auf einen Funktionsbezug in Höhe der jeweiligen Entschädigung, die dem Ersten Landeshauptmannstellvertreter gemäß § 4 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung, zukommt. Dem Bürgermeisterstellvertreter kommt ein solcher in der Höhe von 90 v.H. des Bürgermeisters und den Stadträten ein solcher in Höhe von 90 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges des Bürgermeisterstellvertreters zu.

(3) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt für die Zeit ihrer Funktionsausübung (§ 16 Abs. 1) ein Funktionsbezug in Höhe von 20 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges eines Stadtrates nach Abs. 2.

(4) Den Bezirksvorstehern gebühren Funktionsbezüge in Höhe von 85 v.H. des Funktionsbezuges eines Mitgliedes des Gemeinderates.

(5) Neben dem Funktionsbezug nach Abs. 2 gebührt dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter und den Stadträten ein Auslagenersatz in Höhe von 40 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges. Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, sowie den Bezirksvorstehern gebührt neben den Funktionsbezügen nach Abs. 3 und 4 als Ersatz der mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 47 Abs. 2 und 4, § 13l und 13m) verbundenen Auslagen und des allenfalls entgangenen Arbeitsverdienstes ein Pauschalauslagenersatz in Höhe von 25 v.H. ihres jeweiligen Funktionsbezuges. Den Bezirksvorsteherstellvertretern kann der Gemeinderat durch Verordnung einen Pauschalauslagenersatz bis zum Höchstausmaß von 25 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges eines Bezirksvorstehers gewähren. Die Auslagenersätze gebühren zwölfmal jährlich.

(6) Die Funktionsgebühren sind im voraus am Anfang jeden Monats auszubezahlen.

(7) Der Anspruch auf Funktionsgebühren beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag ein Dreißigstel der Funktionsgebühr und des Sonderzahlungsanteiles. Die Aliquotierung entfällt, wenn unmittelbar nach Beendigung der Funktionsausübung ein Pensionsanspruch gegeben ist oder die Funktion durch Tod des Mitgliedes endet.

(8) Auf den Auslagenersatz finden die Bestimmungen des Abs. 7 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.

(9) Die Mitglieder des Gemeinderates haben für Dienstreisen Anspruch auf Reisegebühren nach der Dienstklasse IX der für die Bediensteten der Stadt geltenden Reisegebührenvorschrift. Für die Mitglieder des Stadtsenates erhöhen sich diese Gebühren um 20 v.H.

(10) Ein Verzicht auf die in diesem Gesetz festgesetzten Funktionsbezüge ist nicht zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1985, LGBl. Nr. 87/1986, 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77189