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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39. § 39 Funktionsbezüge und Pauschalauslagenentschädigungen, LGBl. Nr. 87/1986, gültig von 02.12.1986 bis 23.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IX. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997

§ 39. § 39 Funktionsbezüge und Pauschalauslagenentschädigungen

(1) Dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern, den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates, den Mitgliedern des Gemeinderates und den Bezirksvorstehern (Stellvertretern) gebühren Funktionsbezüge bzw. Pauschalauslagenentschädigungen nach den folgenden Grundsätzen.

(2) Der Bürgermeister hat für die Dauer seiner Funktion Anspruch auf einen Funktionsbezug in der Höhe der jeweiligen Entschädigung, die dem Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter gemäß § 4 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, in der geltenden Fassung, zukommt. Den Bürgermeister-Stellvertretern kommt ein solcher in der Höhe von 90 v.H. des Bürgermeisters und den Stadträten ein solcher in der Höhe von 90 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges eines Bürgermeister-Stellvertreters zu.

(3) Neben dem Funktionsbezug nach Abs. 2 gebührt dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und den Stadträten ein Auslagenersatz in Höhe von 40 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges.

(4) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt für die Zeit ihrer Funktionsausübung (§ 16 Abs. 1) ein Bezug in Höhe von 20 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges eines Stadtrates nach Abs. 2. Als Ersatz der mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 47 Abs. 2 und 4) verbundenen Auslagen und des allenfalls entgangenen Arbeitsverdienstes gebührt weiters ein Pauschalauslagenersatz in der Höhe von 25 v.H. ihres jeweiligen Funktionsbezuges.

(5) Den 1. Bezirksvorstehern gebühren Funktionsbezüge in der Höhe von 85 v.H., den 2. und 3. Bezirksvorstehern Funktionsbezüge in Höhe von 70 v.H. des Funktionsbezuges eines Gemeinderates. Als Ersatz der mit der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 4 Abs. 1 und 2) verbundenen Auslagen und des allenfalls entgangenen Arbeitsverdienstes gebührt weiters ein Pauschalauslagenersatz in Höhe von 25 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges.

(6) Die Mitglieder des Gemeinderates haben für Dienstreisen Anspruch auf Reisegebühren nach der Dienstklasse IX der für die Bediensteten der Stadt geltenden Reisegebührenvorschrift. Für die Mitglieder des Stadtsenates erhöhen sich diese Gebühren um 20 v.H.

(7) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates haben von ihrem Funktionsbezug einschließlich Sonderzahlungen monatlich 16 v.H. als Pensionsbeitrag zu leisten.

(8) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn sie Bedienstete der Stadt Graz sind oder waren, als solche in ihrer dienst-, besoldungsrechtlichen oder pensionsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Bei diesen sowie bei Mitgliedern des Stadtsenates, die nicht Bedienstete der Stadt Graz, aber Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt, eines solchen Fonds oder eines Unternehmens sind, das sich mit wenigstens 50 v.H. im Eigentum einer oder mehrerer solcher Körperschaften befindet, verringert sich jedoch der Funktionsbezug um das Nettodiensteinkommen oder den Nettoruhe- oder Versorgungsbezug, sofern nicht die für sie geltenden Dienstrechts- oder Pensionsvorschriften eine Stilllegung der Bezüge vorsehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1985, LGBl. Nr. 87/1986

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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