Drittes Hauptstück Organe der Stadt
IX. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997
§ 39. § 39 Funktionsbezüge, Pauschalauslagenentschädigung, Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse
VIII. Abschnitt
Entschädigung der gewählten Organe
(1) Dem Bürgermeister, den Bürgermeisterstellvertretern, den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates und den Mitgliedern des Gemeinderates gebühren Funktionsbezüge bzw. Pauschalauslagenentschädigungen nach den folgenden Grundsätzen.
(1) Der Bürgermeister hat für die Dauer seiner Funktion Anspruch auf einen Funktionsbezug in der Höhe des jeweiligen Bezuges des Ersten Landeshauptmannstellvertreters.
(2) Der Bürgermeister hat für die Dauer seiner Funktion Anspruch auf einen Funktionsbezug in der Höhe von 90 v.H. der jeweiligen Entschädigung des Landeshauptmannes. Den Bürgermeisterstellvertretern kommt ein solcher in der Höhe von 80 v.H. und den Stadträten ein solcher in der Höhe von 70 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges des Bürgermeisters zu.
(3) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt für die Zeit ihrer Funktionsausübung (§ 16 Abs. 1) als Ersatz der mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 47 Abs. 2 und 4) verbundenen Auslagen und des allenfalls entgangenen Arbeitsverdienstes eine Pauschalauslagenentschädigung in der Höhe von 20 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges eines Stadtrates.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderates haben für Dienstreisen Anspruch auf Reisegebühren nach der Dienstklasse IX der für die Bediensteten der Stadt geltenden Reisegebührenvorchrift. Für die Mitglieder des Stadtsenates erhöhen sich diese Gebühren um 20 v.H.
(5) Den im Abs. 2 genannten Stadtsenatsmitgliedern, ihren Witwen und Waisen gebühren als Ruhebezug bzw. Versorgungsgenuß Zuwendungen aus Gemeindemitteln. Die Gewährung, Bemessung und Flüssigstellung der als Ruhebezug bzw. Versorgungsgenuß gebührenden Zuwendungen aus Gemeindemitteln ist durch den Gemeinderat nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
a) Für die Gewährung des Ruhebezuges ist eine mindestens achtjährige Zugehörigkeit zum Stadtsenat erforderlich.
b) Der Ruhebezug beträgt bei einer bei der Stadt Graz angerechneten Zeit von acht Jahren 50 v.H. und steigt für jedes weitere Jahr der Funktionsausübung um 4,5 v.H. bis zu 80 v.H. des jeweiligen Funktionsbezuges, der der höchsten vom betreffenden Mandatar in der Stadt Graz ausgeübten Funktion entspricht.
c) Die Flüssigstellung des Ruhebezuges erfolgt, sofern nicht lit. e anzuwenden ist, erst nach Vollendung des 60.Lebensjahres.
d) Die in Abs. 2 bezeichneten Stadtsenatsmitglieder haben von ihren Funktionsbezügen Beiträge zum Ruhebezug im Ausmaße jenes Hundertsatzes zu entrichten, nach dem jeweils die Pensionsbeiträge der Beamten der Stadt bemessen werden. Für Zeiten, die nach Abs. 6 angerechnet werden, ist von den im Abs. 2 genannten Stadtsenatsmitgliedern ein besonderer Beitrag an die Stadt zu leisten. Die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages bildet der Funktionsbezug, der dem Stadtsenatsmitglied für den ersten vollen Monat seiner Tätigkeit in der Stadt Graz gebührt hat. Der besondere Beitrag ist im Ausmaße jenes Hundertsatzes zu entrichten, nach dem jeweils die besonderen Pensionsbeiträge der Beamten der Stadt bemessen werden. Geleistete Beiträge zum Ruhebezug sind rückzuerstatten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens des Stadtsenatsmitgliedes kein Anspruch auf Ruhebezug erwachsen ist.
e) Wenn eines der im Abs. 2 genannten Stadtsenatsmitglieder seine Funktion nicht mehr ausüben kann, weil es entweder einen Unfall in Ausübung seines Mandates erlitten hat, wodurch es mehr als 50 v.H. dienstunfähig wurde, oder sich eine Krankheit zugezogen hat, wodurch es mehr als 75 v.H. dienstunfähig wurde, so steht ihm ungeachtet der Vorschrift der lit. c ein Ruhebezug mindestens in dem Ausmaße zu, als wenn es die Voraussetzungen nach lit. a erfüllt hätte.
f) Wenn ein ehemaliges Stadtsenatsmitglied die Voraussetzungen nach lit. a erfüllt hat und vor Erreichung des 60.Lebensjahres infolge eines Unfalles oder einer Krankheit mehr als 75 v.H. dienstunfähig geworden ist, steht ihm ungeachtet der Vorschrift der lit. c ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Dienstunfähigkeit der Ruhebezug zu.
g) Im Falle des Todes eines im Abs. 2 bezeichneten Stadtsenatsmitgliedes gebührt seiner Witwe, wenn die Ehe schon während der Funktionsausübung bestanden hat, ein Versorgungsgenuß im Ausmaße der Hälfte des Ruhebezuges, auf den das verstorbene Stadtsenatsmitglied Anspruch hatte oder gehabt hätte. Ein solcher Versorgungsgenuß gebührt der Witwe auch, wenn dem Mandatar ein Ruhebezug unter den Voraussetzungen der lit. c zuerkannt worden wäre. Die Flüssigstellung des Versorgungsgenusses erfolgt nach dem Tode eines Stadtsenatsmitgliedes. Für den Fall der Wiederverehelichung einer Witwe und des Vorhandenseins mehrerer Anspruchsberechtigter sind die für die Bediensteten der Stadt Graz geltenden Bestimmungen anzuwenden. Außerdem gebührt der Witwe oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ein Todesfallsbeitrag im Ausmaße eines dreifachen Funktionsbezuges bzw. Ruhebezuges.
h) Jedem unversorgten Kind eines verstorbenen Stadtsenatsmitgliedes, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf einen Ruhebezug hatte oder einen solchen bereits bezog, gebührt ein Erziehungsbeitrag, wie er einem Kinde eines verstorbenen Beamten nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz zusteht.
i) Während des Bezuges von Funktionsbezügen oder von Pauschalauslagenentschädigungen von der Stadt Graz werden allfällige nach diesem Absatz zustehende Ruhebezüge oder Versorgungsgenüsse nur mit dem diese Bezüge oder Entschädigungen übersteigenden Betrag flüssiggestellt.
k) Erhält eines der im Abs. 2 genannten Stadtsenatsmitglieder im Falle seines Ausscheidens einen Ruhebezug auf Grund seiner politischen Tätigkeit als Mandatar einer anderen Gebietskörperschaft, so ist ihm der Ruhebezug nur in dem Ausmaße flüssigzustellen, als er den nicht von der Stadt Graz zuerkannten Ruhebezug übersteigt. Dieselbe Regelung gilt sinngemäß auch für Versorgungsgenüsse. Bisher zuerkannte Ruhebezüge oder Versorgungsgenüsse sind der Regelung in diesem Gesetz anzugleichen. Ist der Ruhebezug oder Versorgungsgenuß höher, als es der Regelung nach diesem Gesetz entsprechen würde, so wird die Differenz als eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Ruhebezuges oder Versorgungsgenusses einziehbare Zulage zum Ruhebezug oder Versorgungsgenuß belassen.
l) Die Feststellung der Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse erfolgt von Amts wegen.
m) In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat bis zu drei Monaten Nachsicht von den Erfordernissen nach lit. a gewähren.
(6) Zeiten, die ein im Abs. 2 genannter Mandatar als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates oder der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind zur Gänze, Zeiten, die als Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder des Bundesrates zurückgelegt wurden zur Hälfte und Zeiten, die als Mitglied des Grazer Gemeinderates zurückgelegt wurden, zu einem Drittel für die Bemessung des Ruhebezuges anzurechnen. Die Anrechnung hat nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 5 lit. a und e vorliegen. Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Mandate werden die Zeiten nur einfach angerechnet.
(7) Kommt für die in Abs. 2 genannten Stadtsenatsmitglieder die Zuerkennung eines Ruhebezuges nicht in Betracht oder entfällt die Flüssigstellung nach Abs. 5 lit. k, so erhalten sie, wenn sie mindestens zwei volle Jahre im Amt waren, durch weitere zwei Monate den gebührenden Funktionsbezug. Dieser Zeitraum verlängert sich jeweils um einen Monat für jedes zurückgelegte Funktionsjahr bis höchstens zwölf Monate. Wenn das Stadtsenatsmitglied in der Folge die Anrechnung dieser Zeit seiner Funktionsausübung für einen Ruhebezug beansprucht, ist die Abfertigung zurückzuzahlen.
(8) Scheidet ein im Abs. 7 bezeichnetes Stadtsenatsmitglied durch Tod aus, so sind die nach Abs. 7 zustehenden Bezüge im Ausmaße von 50 v.H. seiner Witwe, andernfalls an die Verlassenschaft zu überweisen. Ist der Tod jedoch in Ausübung des Mandates eingetreten, so gebührt der Witwe für die Dauer des Witwenstandes ein Versorgungsgenuß im Ausmaße der Hälfte des Ruhebezuges, der dem Stadtsenatsmitglied gebühren würde, wenn es die Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. a erfüllt hätte.
(9) Für die Abfertigung der Gemeinderäte gelten die Abs. 7 und 8 sinngemäß.
(10) Ein Verzicht auf die nach den Abs. 2 bis 5, 7 und 9 festgesetzen Funktionsbezüge, Ruhebezüge bzw. Versorgungsgenüsse und Gebühren ist unstatthaft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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