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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 37a. Bestellung und Zusammensetzung des Kontrollausschusses; Wahl der Mitglieder, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

VII. Abschnitt Vorberatende Gemeinderatsausschüsse; Kontrollausschuß

§ 37a. Bestellung und Zusammensetzung des Kontrollausschusses; Wahl der Mitglieder

(1) Zur Vorberatung und Antragstellung über Berichte des Stadtrechnungshofes ist vom Gemeinderat für seine Funktionsdauer aus seiner Mitte ein Kontrollausschuß zu bestellen.

(2) Die Anzahl der in den Kontrollausschuß zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) setzt der Gemeinderat fest, doch müssen dem Kontrollausschuß mindestens 11 Mitglieder angehören.

(3) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses erfolgt in einem gemeinsamen Wahlakt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 bis 6 und 9 mit der Maßgabe, daß jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei ohne Rücksicht auf ihre Stärke mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muß. Die Zuteilung der danach verbleibenden Sitze des Kontrollausschusses auf die Gesamtzahl der gemäß Abs. 2 festgesetzten Mitglieder an die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht.

(4) Wenn ein in den Kontrollausschuß Gewählter die Wahl nicht annimmt oder ein Sitz im Ausschuß frei wird, hat in der nächsten Gemeinderatssitzung die Nachwahl nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu erfolgen.

(5) Der Kontrollausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann und höchstens zwei Obmannstellvertreter zu wählen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift dem Bürgermeister vorzulegen.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Sie können durch Beschluß des Gemeinderates jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

(7) Mitglieder des Stadtsenates dürfen dem Kontrollausschuß nicht angehören. Sie sind jedoch berechtigt, an den Sitzungen, in denen Angelegenheiten ihrer Geschäftsgruppe behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder einberufen worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(9) Die Beratung und die Beschlußfassung des Kontrollausschusses erfolgen in nichtöffentlicher und vertraulicher Sitzung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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