Drittes Hauptstück Organe der Stadt
VII. Abschnitt Vorberatende Gemeinderatsausschüsse; Kontrollausschuß
§ 37. § 37
Vorberatende Gemeinderatsausschüsse
(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte zur Vorberatung und Antragstellung in bestimmten Angelegenheiten seines Wirkungskreises Gemeinderatsausschüsse bestellen. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt § 33 Abs. 3.
(2) Die Wahl der Ausschußmitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 2 bis 4.
(3) Die vorberatenden Gemeinderatsausschüsse werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderates bestellt, wenn sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktion ergibt. Der Gemeinderat kann jeden Ausschuß vorzeitig auflösen.
(4) Der Gemeinderat kann die Wahl des Obmannes und der Obmannstellvertreter aller oder einzelner Ausschüsse selbst vornehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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