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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 37. Bestellung und Zusammensetzung der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

VII. Abschnitt Vorberatende Gemeinderatsausschüsse; Kontrollausschuß

§ 37. Bestellung und Zusammensetzung der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte zur Vorberatung und Antragstellung in bestimmten Angelegenheiten seines Wirkungskreises Gemeinderatsausschüsse bestellen. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt § 33 Abs. 3.

(2) Die Wahl der Ausschußmitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 bis 5.

(3) Die vorberatenden Gemeinderatsausschüsse werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderates bestellt, wenn sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktion ergibt. Der Gemeinderat kann jeden Ausschuß vorzeitig auflösen.

(4) Der Gemeinderat kann die Wahl des Obmannes und der Obmannstellvertreter aller oder einzelner Ausschüsse selbst vornehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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