Drittes Hauptstück Organe der Stadt
VI. Abschnitt Magistrat
§ 36. Stadtrechnungshof
Die Kontrolle der Gebarung der Stadt in bezug auf die rechnerische Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit obliegt dem Stadtrechnungshof. Dieser ist ein Teil des Magistrates.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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