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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 36. Stadtrechnungshof, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 02.12.2019

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

VI. Abschnitt Magistrat

§ 36. Stadtrechnungshof

Die Kontrolle der Gebarung der Stadt in bezug auf die rechnerische Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit obliegt dem Stadtrechnungshof. Dieser ist ein Teil des Magistrates.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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