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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 36. Stadtrechnungshof, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

VI. Abschnitt Magistrat

§ 36. Stadtrechnungshof

(1) Der Stadtrechnungshof Graz unterstützt den Gemeinderat bei seiner Aufgabe als oberstes überwachendes Organ der Stadt (§ 45 Abs. 6). Die Leitung des Stadtrechnungshofes ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dem Gemeinderat verantwortlich. Der Stadtrechnungshof ist ein Teil des Magistrates.

(2) Der Stadtrechnungshof ist bei der Durchführung seiner Kontrolltätigkeit an keine Weisungen gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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