Drittes Hauptstück Organe der Stadt
VI. Abschnitt Magistrat
§ 36. Stadtrechnungshof
(1) Der Stadtrechnungshof Graz unterstützt den Gemeinderat bei seiner Aufgabe als oberstes überwachendes Organ der Stadt (§ 45 Abs. 6). Die Leitung des Stadtrechnungshofes ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dem Gemeinderat verantwortlich. Der Stadtrechnungshof ist ein Teil des Magistrates.
(2) Der Stadtrechnungshof ist bei der Durchführung seiner Kontrolltätigkeit an keine Weisungen gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991, LGBl. Nr. 97/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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