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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 35. Gliederung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 02.12.2019

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

VI. Abschnitt Magistrat

§ 35. Gliederung

(1) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen, Anstalten und Unternehmungen, denen Bedienstete der Stadt als Leiter vorstehen.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte ist in der Geschäftseinteilung (§ 71 Abs. 1), die Besorgung der Geschäfte in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 71 Abs. 2) zu regeln.

(3) Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als in den Organisationsstatuten (§ 86) nicht anderes bestimmt ist.

(4) Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung für den Magistrat werden vom Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtsenates erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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