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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 35. Gliederung, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

VI. Abschnitt Magistrat

§ 35. Gliederung

(1) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen, Anstalten (§ 84) und wirtschaftliche Unternehmungen (§ 85 Abs. 3, 4 und 7), denen Bedienstete der Stadt als Leiter vorstehen.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte ist in der Geschäftseinteilung (§ 71 Abs. 1), die Besorgung der Geschäfte in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 71 Abs. 2) zu regeln.

(3) Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung gelten für die Anstalten und wirtschaftlichen Unternehmungen nur insoweit, als in den Anstaltsordnungen (§ 84 Abs. 2) und in den Betriebsstatuten (§ 85 Abs. 5) nicht anderes bestimmt ist.

(4) Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung für den Magistrat werden vom Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtsenates erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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