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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 33a. Bestellung und Zusammensetzung der Berufungskommission; Wahl der Mitglieder, LGBl. Nr. 87/2013, gültig von 01.09.1995 bis 30.06.2014

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

V. Abschnitt Verwaltungsausschüsse

§ 33a. Bestellung und Zusammensetzung der Berufungskommission; Wahl der Mitglieder

(1) Für die Entscheidung über Berufungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht ausdrücklich dem Gemeinderat übertragen sind, hat der Gemeinderat für seine Funktionsdauer aus seiner Mitte eine Berufungskommission zu wählen.

(2) Die Berufungskommission besteht aus neun Mitgliedern. Die Sitze werden nach dem Verhältniswahlrecht auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien aufgeteilt. Wahlparteien, denen kein Sitz zusteht, können je einen Vertreter mit beratender Stimme in die Berufungskommission entsenden. Mitglieder des Stadtsenates dürfen der Berufungskommission nicht angehören.

(3) Jede Wahlpartei hat so viele Ersatzmitglieder zu nominieren, wie Mitglieder dieser Wahlpartei in der Berufungskommission vertreten sind. Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach ihrem Ausscheiden bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes. Sie sind vom Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung zu berufen. Ersatzmitglieder können nur Mitglieder der Wahlpartei vertreten, der sie angehören.

(4) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt in einem gemeinsamen Wahlakt. § 27 Abs. 3 bis 6 und 9 gilt sinngemäß.

(5) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied die Wahl nicht annimmt oder aus dem Amt scheidet, hat in der nächsten Gemeinderatssitzung die Nachwahl zu erfolgen.

(6) Die Berufungskommission hat in ihrer konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. Über das Ergebnis der Wahl ist dem Bürgermeister eine Niederschrift vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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