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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 33. § 33 Bestellung und Zusammensetzung; Wahl der Mitglieder, LGBl. Nr. 42/2010, gültig von 06.12.1967 bis 23.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

V. Abschnitt Verwaltungsausschüsse

§ 33. § 33 Bestellung und Zusammensetzung; Wahl der Mitglieder

(1) Für die Vergebung von Lieferungen und Leistungen und für die Überprüfung der Schlußabrechnungen sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte Verwaltungsausschüsse für seine Funktionsdauer zu bestellen.

(2) Für die Verwaltung der Unternehmungen der Stadt kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Verwaltungsausschüsse für seine Funktionsdauer bestellen, wenn dies wegen ihres Umfanges oder ihrer Bedeutung zweckmäßig ist.

(3) Die Anzahl der in die Verwaltungsausschüsse zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) setzt der Gemeinderat fest, doch müssen jedem Verwaltungsausschuß mindestens fünf Mitglieder angehören.

(4) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) jedes Ausschusses erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 2 bis 5 und 7 in einem gemeinsamen Wahlakt.

(5) Wenn ein in einen Ausschuß Gewählter die Wahl nicht annimmt oder ein Sitz in einem Ausschuß frei wird, hat in der nächsten Gemeinderatssitzung die Nachwahl nach den Bestimmungen des Abs. 4 zu erfolgen.

(6) Jeder Ausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Obmann und höchstens zwei Obmannstellvertreter zu wählen. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister. Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift dem Bürgermeister vorzulegen.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Sie können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 6 jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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