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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 32. Unvereinbarkeitsbestimmungen, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 31.12.2013

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV. Abschnitt Stadtsenat

§ 32. Unvereinbarkeitsbestimmungen

(1) Mitglieder des Stadtsenates können nicht gleichzeitig der Landesregierung als Mitglieder angehören. Wird ein Mitglied des Stadtsenates zum Mitglied der Landesregierung oder ein Mitglied der Landesregierung zum Mitglied des Stadtsenates gewählt, so hat es sich binnen einer Woche schriftlich zu entscheiden, welche der genannten Funktionen es auszuüben beabsichtigt, widrigenfalls es mit dem Ablauf dieser Frist seines Mandates als Mitglied des Stadtsenates verlustig wird.

(2) Die Betätigung der Stadtsenatsmitglieder in der Privatwirtschaft unterliegt den Beschränkungen des Unvereinbarkeitsgesetzes des Bundes. Die Organe der Stadt haben die ihnen durch das Unvereinbarkeitsgesetz übertragenen Aufgaben unter Beobachtung der folgenden Verfahrenvorschriften durchzuführen.

(3) Stadtsenatsmitglieder, die eine solchen Beschränkungen unterliegende Stelle in der Privatwirtschaft bekleiden, haben hievon dem Gemeinderat unter Angabe der sich aus dieser Betätigung ergebenden Bezüge innerhalb eines Monates nach ihrer Angelobung als Stadtsenatsmitglieder Mitteilung zu machen. Wenn die Berufung auf eine solche Stelle in der Privatwirtschaft erst nach der Angelobung als Stadtsenatsmitglied erfolgte, hat die Mitteilung innerhalb eines Monates nach der Berufung zu erfolgen. Eine solche Mitteilung kann unterbleiben, wenn ein Stadtsenatsmitglied vom Gemeinderat über Antrag des Stadtsenates in eine solche Stelle entsendet wird.

(4) Der Gemeinderat hat binnen 3 Monaten über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zur angezeigten Betätigung in der Privatwirtschaft zu entscheiden.

(5) Von dem Beschluß des Gemeinderates hat der Bürgermeister – wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, dessen Stellvertreter – den betreffenden Funktionär zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist der Funktionär gleichzeitig aufzufordern, innerhalb Monatsfrist nachzuweisen, daß er dem Beschluß durch Zurücklegung der Stelle entsprochen hat. Der Bürgermeister (Stellvertreter) hat nach Ablauf dieser Frist dem Gemeinderat Bericht zu erstatten.

(6) Wenn dem Bürgermeister bekannt wird, daß ein gewähltes Stadtsenatsmitglied eine den Beschränkungen des Unvereinbarkeitsgesetzes unterliegende Betätigung in der Privatwirtschaft ausübt, ohne dem Gemeinderat hievon nach Abs. 3 Mitteilung gemacht zu haben, hat er hierüber gleichfalls binnen Monatsfrist dem Gemeinderat Bericht zu erstatten, der gemäß Abs. 4 vorzugehen hat.

(7) Vor der Beschlußfassung darüber, ob an den Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Aberkennung des Mandates gestellt werden soll, hat der Gemeinderat den Sachverhalt durch einen Gemeinderatsausschuß untersuchen zu lassen, der dem betreffenden Funktionär die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung vor dem Ausschuß, allenfalls unter Beiziehung eines Rechtsvertreters, zu geben hat. Der Gemeinderatsausschuß berichtet sodann antragstellend unmittelbar an den Gemeinderat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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