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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 31. § 31 Verantwortlichkeit des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 23.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV. Abschnitt Stadtsenat

§ 31. § 31 Verantwortlichkeit des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte

Die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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