Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 31. Verantwortlichkeit des
Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993
Drittes Hauptstück Organe der Stadt
IV. Abschnitt Stadtsenat
§ 31. Verantwortlichkeit des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte
Der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991
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