Suchen Hilfe
Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 § 31. Verantwortlichkeit des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV. Abschnitt Stadtsenat

§ 31. Verantwortlichkeit des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte

Der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77189