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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 31. Verantwortlichkeit des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV. Abschnitt Stadtsenat

§ 31. Verantwortlichkeit des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte

Der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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