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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 30. § 30 Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 29.04.2008

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV. Abschnitt Stadtsenat

§ 30. § 30 Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte

(1) Die Funktionsperiode des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadträte beginnt mit ihrer Angelobung (§§ 28 und 29) und endet mit der Angelobung eines neuen Bürgermeisters. Sie endet jedoch schon früher, wenn die im § 23 Abs. 1 lit. a, b und d aufgezählten Voraussetzungen beim Bürgermeisterstellvertreter oder bei einem Stadtrat zutreffen oder wenn dem Bürgermeisterstellvertreter das Mißtrauen ausgesprochen oder ein Stadtrat durch eine andere Person ersetzt wird (§ 27 Abs. 8).

(2) Der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte dürfen bei Vorliegen der im § 20 Abs. 4 angeführten Umstände ihr Amt nicht ausüben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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